103 darauf schliessen, dass die Beschuldigte in der Tatnacht zwischen ca. 21:20 Uhr und kurz vor 23:00 Uhr nicht ununterbrochen zuhause war, sondern vielmehr in dieser Zeit nach R.________ und wieder zurück nach W.________ fuhr, was ebenfalls als Indiz für ihre Täterschaft zu werten ist (vgl. E. II.11.8.3 und E. II.11.10.6 hiervor). Diese Schlussfolgerung wird zudem bekräftigt durch das Auswertungsergebnis der Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera der Y.________bank Z.________ (vgl. E. II.11.9.4 hiervor).