Sodann weisen auch die Spurenlage im Schlafzimmer des Opfers, namentlich der Snapshot der Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Opfers um 18:49 Uhr sowie das Ausstecken und Zerstören desselben um 22:10 Uhr, auf die Täterschaft der Beschuldigten hin (vgl. E. II.11.7.4 hiervor). Die Sichtung des Cadillacs SRX der Beschuldigten in der Tatnacht zwischen 22:30 Uhr und 23:30 Uhr bei der AR.________-Tankstelle in R.________, ihre Mitteilungen an U.________ und AE.__