Weiter wertet die Kammer das bezeichnende Aussageverhalten der Beschuldigten bezüglich der in einem Container gefundenen Trainerjacke – wenn auch mit Zurückhaltung – als Indiz für ihre Täterschaft (vgl. E. II.11.5.4 hiervor). Sodann weisen auch die Spurenlage im Schlafzimmer des Opfers, namentlich der Snapshot der Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Opfers um 18:49 Uhr sowie das Ausstecken und Zerstören desselben um 22:10 Uhr, auf die Täterschaft der Beschuldigten hin (vgl. E. II.11.7.4 hiervor).