Die Täterschaft muss von der Existenz und dem Belegenheitsort des Baseballschlägers im Büroschrank des Opfers Kenntnis gehabt haben, wofür ebenfalls praktisch ausschliesslich die Beschuldigte in Frage kommt. Der Baseballschläger als Tatwaffe stellt demnach ein weiteres Indiz für ihre Täterschaft dar (vgl. E. II.11.3.4 hiervor). Die Beschuldigte hatte sodann Blutspritzer des Opfers an den Schuhen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Tat entstanden sind und ebenfalls für ihre Täterschaft sprechen (vgl. E. II.11.4.4 hiervor).