Die hiervor vorgenommene Würdigung der verschiedenen Themenbereiche ergibt folgendes Bild: Da sich die Täterschaft mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung des Opfers verschafft haben muss, ist der Umstand, dass die Beschuldigte als einzige Person neben dem Opfer über einen Wohnungsschlüssel verfügte, als Indiz für ihre Täterschaft zu werten (vgl. E. II.11.2.4 hiervor). Die Täterschaft muss von der Existenz und dem Belegenheitsort des Baseballschlägers im Büroschrank des Opfers Kenntnis gehabt haben, wofür ebenfalls praktisch ausschliesslich die Beschuldigte in Frage kommt.