5261). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, es liege eine Vielzahl von Indizien vor, dass die Tat wie in der Anklageschrift geschildert abgelaufen sei. Diese würden in ihrer Gesamtheit keine Zweifel offenlassen, dass die Beschuldigte ihren Ehemann umgebracht habe (pag. 5262). 11.17.4 Würdigung der Kammer Die hiervor vorgenommene Würdigung der verschiedenen Themenbereiche ergibt folgendes Bild: