Es sei alles nur Spekulation. Es würden zahlreiche ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der Schuld der Beschuldigten bestehen (pag. 4559). 11.17.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Beschuldigte habe die Tat nicht begangen, sie hätte sie auch gar nicht begehen können. Das angeblich stimmige Bild aus Indizien existiere nicht. Es gebe höchstens einzelne Fragmente, die aber noch lange kein Bild ergeben würden. Es gebe zahlreiche und begründete Zweifel für die Schuld der Beschuldigten (pag. 5261).