102 11.17.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz ist insgesamt der Darstellung der Staatsanwaltschaft (pag. 4522 f.) gefolgt, eine separate Wiedergabe deren Argumente erübrigt sich. Die vormalige Verteidigung sah insgesamt mehr Fragezeichen als Antworten, ein Mosaik sei nicht ansatzweise erkennbar. Es sei unmöglich, dass die Beschuldigte eine solche Tat hätte begehen können ohne direkte Beweise zu hinterlassen. Es gebe keine direkte konkrete Spur, auch kein Motiv. Es sei alles nur Spekulation.