Letztlich würden auch aufgrund der Verletzung an Ellenbogen und Schulter der Beschuldigten keine Zweifel an ihrer Täterschaft bestehen, da sich die Beschuldigte an ihrer Hafteinvernahme am 9. November 2020 als gesund bezeichnet habe und gemäss der am 19. Oktober 2020 durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung keine konkreten Hinweise auf einen vollständigen Bewegungsausfall des rechten Armes bestanden hätten. Damit sei die Tatausführung auch mit Schmerzen in Schulter und Ellenbogen möglich gewesen, was umso mehr gelte, als die Beschuldigte als CC.________ (Sportlerin)