Bei der Spurensicherung in der Wohnung der Beschuldigten in W.________ und am Fahrzeug Cadillac SRX seien keine tatrelevanten Spuren festgestellt worden, wobei diese drei Wochen nach der Tat erfolgt seien, womit Spuren schwieriger zu erkennen oder bis dahin nicht mehr vorhanden gewesen sein könnten. Daher würden die spurenlose Wohnung und das spurenlose Auto die Beschuldigte nur geringfügig entlasten.