Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der Indizien am Tatort (Zugriff zur Wohnung mittels Schlüssel, Baseballschläger als Tatwaffe, DNA-Spuren an Trainerjacke, Blutspritzer auf Schuhen der Beschuldigten, Zerstörung des Mobiltelefons des Opfers resp. DNA-Spuren der Beschuldigten an Mobiltelefon und Ladegerät des Opfers), den Hinweisen zu den Beweggründen (belastete Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer, Intensivierung des Kontakts zu BJ.________, Hinweise auf ein Beziehungsdelikt) sowie der Sichtung des Cadillacs SRX der Beschuldigten durch AC.