101 die These der Dritttäterschaft nach Ansicht der Kammer als höchstens theoretische Möglichkeit ohne Weiteres ausgeschlossen werden. 11.17 Gesamtwürdigung 11.17.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der Indizien am Tatort (Zugriff zur Wohnung mittels Schlüssel, Baseballschläger als Tatwaffe, DNA-Spuren an Trainerjacke, Blutspritzer auf Schuhen der Beschuldigten, Zerstörung des Mobiltelefons des Opfers resp.