All diese Umstände lassen eine Dritttäterschaft als ausserordentlich unwahrscheinlich erscheinen. Zusammengefasst liegen somit weder von der Beweis- noch von der Motivlage her begründete Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft vor, wobei insbesondere auch die konkreten Tatumstände klar gegen eine Dritttäterschaft sprechen. Folglich kann