stören (vgl. E. II.11.7.4 hiervor). Und wenn doch, hätte die Dritttäterschaft anschliessend in der Wohnung auf †E.________ warten und dabei Kenntnis haben müssen, wann dieser von der Arbeit heimkehrt. Die Dritttäterschaft hätte ihn weiter unmittelbar nach seiner Heimkehr überaus brutal und mehr als für eine Tötung erforderlich verletzen und dann noch seinen Ehering am Boden deponieren müssen, um den Verdacht auf seine Ehefrau zu lenken. Letztlich hätte die Dritttäterschaft die Wohnung ohne Mitnahme von Wertgegenständen verlassen müssen. All diese Umstände lassen eine Dritttäterschaft als ausserordentlich unwahrscheinlich erscheinen.