Die Art und Weise der Tatbegehung weist sodann auf einen zielgerichteten Tötungsvorsatz hin (vgl. E. II.11.13.4 hiervor). Bereits aus diesem Grund erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sich eine Dritttäterschaft ohne Tatwaffe in die Wohnung begeben hätte – und wenn doch, hätte sich die unbewaffnete Dritttäterschaft, welche sich zwangsläufig in der Wohnung nach einer geeigneten Tatwaffe hätte umsehen müssen, in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft viel eher für den auf der Küchenablage offen herumliegenden und für die Tatausführung durchaus geeigneten Hammer entschieden (vgl. Fotografien DSC_3880 und DSC_3884 auf Festplatte EB CG.__