Vollständigkeitshalber ist dennoch konkret auf zwei Vorbringen der Verteidigung resp. der Beschuldigten einzugehen: So insinuierte die Verteidigung, das mit der Beschuldigten verfeindete Trio bestehend aus BP.________, BV.________ und BW.________ hätte etwas mit dem Tod des Opfers zu tun, weil diese der Beschuldigten schaden und sie fälschlicherweise als Täterin darstellen wollten. Die Beschuldigte vermutete zudem, die Polizei hätte bewusst blutverschmierte Gegenstände des Opfers in ihre Wohnung gebracht, um dann später bei der Hausdurchsuchung Blutspuren vom Opfer zu finden (vgl. pag. 5240 f. Z. 1 ff.; siehe diesbezüglich auch pag. 5247 f. Z. 6 ff. und pag. 5250 Z. 4 ff.).