578 Z. 299 f.). Am 2. November 2020 – nachdem sie mehrere Tage Zeit hatte, um sich über eine mögliche Täterschaft Gedanken zu machen – verneinte sie die Frage, ob ihr eine Idee gekommen sei, wer für die Tat verantwortlich sein könnte (pag. 587 Z. 161 f.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zudem einleuchtend darlegte, wäre im Fall einer durch Lohnstreitigkeiten getriebenen Täterschaft zu erwarten, dass diese zumindest Wertgegenstände mitgenommen hätte. Nicht bloss von der Beweis-, sondern auch von der Motivlage her gibt es folglich keine begründeten Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft. Vollständigkeitshalber ist dennoch konkret auf zwei Vorbringen der Verteidigung resp.