Dies trifft für den Tatort – die Wohnung des Opfers – ohne Einschränkung zu. Hingegen gab es, wie in E. II.11.5.4 hiervor bereits ausgeführt, bei den in den Containern sichergestellten Gegenständen Fremdspuren: So war auf der sichergestellten Schirmmütze (Ass. 282) ein männliches Hauptprofil interpretierbar, das keinem bekannten Profil zugeordnet werden konnte. Es liegen indes keine Hinweise vor, dass die Schirmmütze einen Zusammenhang zur Tat aufweisen würde, was so auch im Material-/Spurenverzeichnis Forensik festgehalten wurde (pag.