Auch bei den vorliegend von der Verteidigung erwähnten Hinweisen handelt es sich im Wesentlichen um reine Mutmassungen resp. als verdächtig gemeldete alltägliche Beobachtungen. Trotz umfassenden Ermittlungen ergaben sich somit keine konkreten Hinweise auf mögliche Dritttäterschaften. Sodann wurde im Rapport Forensik festgehalten, dass – soweit im möglichen Tatzusammenhang stehend – nur DNA-Profile des Opfers, der Beschuldigten oder von U.________ erstellt werden konnten und es keine offenen Fremdprofile gab (pag. 1924). Dies trifft für den Tatort – die Wohnung des Opfers – ohne Einschränkung zu.