Auch dem Einwand der Verteidigung, es liege eine Mehrzahl an angeblich verdächtigen Beobachtungen durch diverse Personen vor, denen nicht genügend nachgegangen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Soweit es sich dabei um konkrete Hinweise handelte, ist den Ermittlungsakten zu entnehmen, dass diesen nachgegangen wurde, sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte auf verdächtige Personen oder Umstände ergaben.