97 dass nur der Baseballschläger verwendet worden sei. Unter Einbezug des Risikos eigener Verletzungen gebe es keinen Grund, vom Baseballschläger zu Faustschlägen zu wechseln. Die ausschliessliche Verwendung des Schlägers passe zu den bloss sehr kleinen Verletzungen der Beschuldigten (pag. 5264). Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die These, dass jemand anderes die Tat begangen habe, könne klar widerlegt werden. Die Untersuchung sei breit und umfangreich geführt worden.