95 11.16.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Zumal die Vorinstanz die Argumente der Staatsanwaltschaft (pag. 4522) aufgegriffen hat, sind diese vorliegend nicht mehr einzeln darzustellen. Die vormalige Verteidigung führte im Wesentlichen aus, gemäss Rapport Forensik seien weder in der Wohnung noch im Auto der Beschuldigten tatrelevante Spuren gefunden worden, wobei auch das Bad und die Küche auf mögliche gereinigte oder gewaschene Blutspuren untersucht worden seien.