Weiter deute die Art der Tatausführung auf Emotionen und ein Beziehungsdelikt hin. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass sich die Täterschaft mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung des Opfers habe verschaffen müssen, gegen eine mögliche Dritttäterschaft. Mithin habe die These der Dritttäterschaft keinen Bestand (pag. 4847, S. 39 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).