Es würden keine konkreten Anhaltspunkte oder Spuren vorliegen, die auf eine Dritttäterschaft schliessen lassen würden, sondern die gewonnenen Erkenntnisse würden im Gegenteil klar gegen die These der Dritttäterschaft sprechen. So sei höchst unwahrscheinlich, dass eine Drittperson den Baseballschläger als Tatwaffe verwendet hätte, zumal dessen Belegenheitsort einer nicht regelmässig in der fraglichen Wohnung verkehrenden Drittperson nicht bekannt gewesen sein dürfte. Weiter deute die Art der Tatausführung auf Emotionen und ein Beziehungsdelikt hin.