Die von der vormaligen Verteidigung vorgebrachten alternativen Möglichkeiten seien in keiner Weise stichhaltig; keine der von ihr erwähnten «besonderen» Beobachtungen der Zeuginnen und Zeugen habe sich in der Folge als tatrelevant herausgestellt. Es sei bei Vermutungen von Einzelpersonen geblieben, die weder von anderen Personen bestätigt worden seien noch durch Erkenntnisse aus der Ermittlung an Relevanz gewonnen hätten.