_ hätten erstellt werden können und keine offenen Fremdspuren vorliegen würden, stellte die Vorinstanz fest, aufgrund der Spurenlage würden keine Hinweise auf eine mögliche Dritttäterschaft vorliegen. Zudem seien während der gesamten Ermittlungen keine Hinweise auf mögliche aktuelle Konflikte bei †E.________ in Erscheinung getreten. Die von der vormaligen Verteidigung vorgebrachten alternativen Möglichkeiten seien in keiner Weise stichhaltig; keine der von ihr erwähnten «besonderen» Beobachtungen der Zeuginnen und Zeugen habe sich in der Folge als tatrelevant herausgestellt.