Insgesamt wertet die Kammer auch das Verhalten der Beschuldigten beim Auffinden des Opfers am Morgen des 19. Oktobers 2020 als Indiz für ihre Täterschaft. Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf den entsprechenden Einwand der Verteidigung abschliessend festzuhalten, dass die Beschuldigte aus ihrem Verhalten in den sozialen Medien am 18. Oktober 2020 um 20:00 Uhr und am 19. Oktober 2020 um 07:00 Uhr sowie aus den fehlenden Verhaltensveränderungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Wird von ihrer Täterschaft ausgegangen, hat sie ohnehin viel darangesetzt, die Tat zu überspielen.