594 Z. 495 und pag. 621 Z. 255 f. sowie Fotografi- 94 en des Leichnams am Tatort auf pag. 2077 ff.), liegt die Vermutung nahe, dass es ihr mit diesem Verhalten ebenfalls um die Kontamination der Spuren gegangen ist. Letztlich erschliesst sich der Kammer auch nicht, weshalb die Beschuldigte nicht selber die Polizei alarmierte, sondern die Nachbarin des Opfers damit beauftragte, mit der sie ja sonst nie sprach und auch nichts zu tun haben wollte (vgl. pag. 575 Z. 147 f. und pag. 680 Z. 796 f.).