594 Z. 506) und angeblich sein Hemd öffnete (pag. 5222 Z. 35 f. und Z. 38 f.). Bezeichnend ist für die Kammer, dass sich die Beschuldigte auch nach Eintreffen der Polizei erneut und wiederholt an den Tatort begab. So lässt sich den erwähnten Berichtsrapporten von Polizistin BL.________ und Polizist BM.________ entnehmen, bei ihrem Eintreffen sei die Beschuldigte vor der Wohnung gestanden. Anschliessend sei sie sogleich in den Eingangsbereich der Wohnung und dort direkt nach rechts (in Richtung des Opfers) gegangen (pag. 1412; pag. 1415). Auf Aufforderung von Polizistin BL.