Aus dem Bericht von Polizist BM.________ geht somit nicht hervor, dass U.________ ihm gegenüber geäussert hätte, den Baseballschläger selber vom Boden aufgenommen zu haben. Zumal Polizistin BL.________ diesbezüglich keine eigenen Feststellungen wiedergab, sondern bloss, was sie vom Hörensagen wusste, kommt ihren diesbezüglichen Ausführungen keine wesentliche Aussagekraft zu. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer somit als erstellt, dass die Beschuldigte nach dem Auffinden ihres im Blut am Boden liegenden Ehemannes den ebenfalls mit Blut verschmierten Baseballschläger behändigte und diesen ihrem damals neunjährigen Sohn überreichte.