herum, bevor er dem einvernehmenden Polizisten erklärte, die Beschuldigte habe ihm gesagt, er soll den Schläger «mal nehmen». Dieses Zögern erscheint der Kammer bezeichnend. Weiter decken sich seine Aussagen mit den spontanen Ausführungen der Beschuldigten anlässlich ihrer zweiten Einvernahme. Dass sie ihre zuvor gemachte Aussage bewusst korrigiert haben soll, um U.________ zu schützen, überzeugt die Kammer angesichts der Vielzahl an verbleibenden Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen und denjenigen von U.________ nicht. Aus Sicht der Kammer kann deshalb ohne Weiteres auf die Aussagen von U.________ und die