595 Z. 566 f.). Sie habe keine Ahnung, weshalb sie den Baseballschläger U.________ in die Hände gegeben habe. Sie könne das nicht erklären. Sie frage sich auch, warum sie das gemacht habe. Heute realisiere sie, dass man so den Täter hätte finden können, mit den Spuren am Schläger. Aber es sei halt so gewesen (pag. 595 Z. 571 ff.). Auf Frage, was U.________ damit gemacht habe, führte sie aus, er habe ihn gehalten und sei wie eingefroren gewesen (pag. 595 Z. 576 f. und Z. 580). Die Kammer erachtet die Aussagen von U.________ bezüglich dem Baseballschläger als überaus glaubhaft. Er schilderte das Geschehen über beide Einvernahmen hinweg gleich und nachvollziehbar. Zudem druckste er zunächst