574 Z. 97 und Z. 104). Konfrontiert mit einem solch schrecklichen Anblick ist aus Sicht der Kammer zu erwarten, dass die erste, instinktive Reaktion dem Schutz und der Sicherheit des eigenen Kindes gilt – namentlich, das Kind vor dem Anblick abzuschirmen, es in Sicherheit zu bringen und anschliessend Alarm zu schlagen. Dies ist umso mehr zu erwarten, als eine von dem Anblick überraschte Person nicht wissen kann, ob für das eigene Kind und sie selbst noch eine akute Gefahr besteht resp. ob sich die Täterschaft noch in der Wohnung aufhält. Dass die Beschuldigte entgegen diesem zu erwartenden Instinkt mit U.____