Z. 22 ff.). Nebst ihren fragwürdigen Aussagen, wonach sie fünf Kerzen für fünf Personen angezündet habe, dann aber nicht mehr wusste, wer die fünfte Person ist, erscheint erwähnenswert, dass U.________ sich anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Februar 2021 auch auf Nachfrage nicht erinnern konnte, mit seiner Mutter in einer Kirche gewesen zu sein um Kerzen anzuzünden (pag. 738, Min. 38:13 bis 38:53). Diese Aussagen der Beschuldigten zu ihrem Ablauf vor Betreten der Wohnung des Opfers werfen aus Sicht der Kammer zumindest Fragen auf. Sodann ist auf das Verhalten der Beschuldigten nach Öffnen der Wohnungstüre des Opfers einzugehen.