649 Z. 762 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste die Beschuldigte nicht mehr, was sie am Telefon gefragt habe und wie das Gespräch gewesen sei (pag. 5244 Z. 1 und Z. 12 f.). Zumal sich die am 10. Dezember 2020 gemachten Aussagen der Beschuldigten widersprechen – zunächst gab sie als Grund für das Telefonat an, sie habe wissen wollen, ob BK.________ die Wohnung putzen gehe, ergänzte dann aber, BK.