Sie habe sich auch nie vorgeworfen, U.________ mit in die Wohnung genommen zu haben. Das sei ein starkes Indiz dafür, dass der Tod des Opfers und die Situation vor Ort die Beschuldigte nicht wirklich mitgenommen und berührt hätten (pag. 5268 f.). 11.15.4 Würdigung der Kammer Wie bereits ausgeführt, wertet die Kammer den Umstand, dass die Beschuldigte am Morgen des 19. Oktobers 2020 gegenüber U.________ so tat, als hätte sie in W.________ per Zufall den Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes in ihrem Rucksack gefunden, als Indiz für ihre Täterschaft (E. II.11.14.4 hiervor).