Es sei auch interessant, dass die Beschuldigte ein Stockwerk hochging zur Nachbarin, AG.________, obwohl sie ihr Handy dabeigehabt habe und die Polizei hätte anrufen können. Ihre grosse Abneigung gegen AG.________ sei aktenkundig. Dass sie sich ausgerechnet zu ihr begeben habe, sei wiederum nur mit dem Ziel der Spurenkontaminierung erklärbar. Sie habe wohl gehofft, dass AG.________ den Tatort betreten würde. Dafür, dass die Beschuldigte habe Spuren kontaminieren wollen, spreche auch, dass sie mit U.________ weiter in der Wohnung herumgelaufen sei. Selbst als die Polizei da gewesen sei, habe sie sich immer wieder in die Wohnung begeben. Sie habe sich sogar auf das Opfer gelegt.