Im Eingangsbereich sei ein Chaos gewesen, Kleider seien auf dem Boden verteilt gewesen, es habe grosse Blutlachen am Boden und verwischte Blutspuren überall an den Wänden gehabt. Bei so einem erschreckenden Anblick sei zu erwarten, dass man sein Kind sofort zur Seite nehme und Alarm schlage. Die Beschuldigte habe aber mit U.________ die Wohnung betreten und sich durch den blutverschmierten Bereich zum Opfer begeben. U.________ habe sich das ansehen müssen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar und nur damit erklärbar, dass sie Spuren habe kontaminieren wollen. Dafür spreche auch, dass sie den Baseballschläger aufgehoben und U.________ in die Hand gedrückt habe.