89 dass sie versucht habe, Spuren zu verwischen. Es habe nur die DNA von U.________, nicht aber die DNA der Beschuldigten sichergestellt werden können. Sie habe den Schläger mit grösster Sicherheit nicht angefasst (pag. 5253). Spuren habe sie keine beseitigt oder vernichtet. Ihr Verhalten lasse sich durch den Schock erklären. Zudem habe sie nicht gewusst, dass jemand tot sei, sie habe ihren Mann aufwecken und das Hemd öffnen wollen, weil sie nicht gewusst habe, woher das viele Blut komme. Das spreche gegen den Vorwurf der Spurenvernichtung (pag.