_ habe vor Ort angegeben, der Schläger sei auf dem Boden gelegen und er habe diesen dort aufgehoben. Wie der Ablauf tatsächlich gewesen sei bzw. ob die Beschuldigte U.________ habe schützen wollen, nachdem sie seine Aussage gehört habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Es könne ihr aber nicht vorgeworfen werden,