Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte im Wesentlichen aus, betreffend Auffinden des Baseballschlägers am 19. Oktober 2020 seien verschiedene Varianten aktenkundig. U.________ habe angegeben, seine Mutter habe den Schläger aufgehoben und ihm gegeben. Die Beschuldigte habe dies erst später bestätigt. Zunächst habe sie angegeben, U.________ habe den Schläger selbst genommen. Auch im Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 auf pag. 1412 ff. werde festgehalten, U.________ habe vor Ort angegeben, der Schläger sei auf dem Boden gelegen und er habe diesen dort aufgehoben.