4521). Die vormalige Verteidigung brachte ihrerseits vor, die Beschuldigte sei regelmässig in der Wohnung ihres Ehemannes gewesen, weshalb überall ihre DNA anzutreffen sei. Es sei nicht ideal gewesen, dass sie am Morgen beim Auffinden ihres Ehemannes im Schock den Baselballschläger aufgehoben und ihrem Sohn übergeben habe, aber sie habe sich in einer Extremsituation befunden und sei völlig überfordert gewesen (pag. 4548). 11.15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien