Blick auf die erwähnten Erkenntnisse sowie das Aussageverhalten der Beschuldigten eher unwahrscheinlich – wahrscheinlicher sei, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen versucht habe, Spuren zu verwischen (pag. 4823 f., S. 15 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.15.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, am 19. Oktober 2020 habe die Beschuldigte den am Boden liegenden Baseballschläger berührt, in die Hand genommen und ihrem Sohn übergeben, welcher den Schläger in der Hand gehalten habe, bis die Polizei eingetroffen sei.