Demgegenüber habe U.________ gleichentags bei seiner Einvernahme ausgeführt, die Beschuldigte habe ihm den Baseballschläger gegeben und dabei gesagt «nimm den mal», was die Beschuldigte in ihren späteren Einvernahmen bestätigt habe mit dem Hinweis, sie könne sich nicht erklären, warum sie das gemacht habe – heute realisiere sie, dass so der Täter hätte gefunden werden können, es sei aber halt so gewesen.