88 11.15 Verhalten nach der Tat 11.15.1 Erwägungen der Vorinstanz Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Tatwaffe gewichtete die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten am Tag nach der Tat als erschwerend. Beim Eintreffen der Polizei habe U.________ den Baselballschläger in den Händen gehabt. Die Beschuldigte habe diesbezüglich an ihrer Einvernahme vom 19. Oktober 2020 ausgeführt, U.________ habe den Schläger selbständig in die Hand genommen mit dem Hinweis, dass dies sein Schläger sei. Demgegenüber habe U._____