im Restaurant den Schlüssel hätte holen können, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, erachtet die Kammer als äusserst bezeichnend. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb dies reiner Zufall gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Damit stellt nach Ansicht der Kammer auch das angeblich plötzliche Auffinden des Wohnungsschlüssels am Morgen des 19. Oktobers 2020 in W.________ ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar.