auf die bereits gemachten Schilderungen Bezug nahm und eindrücklich und detailliert erklärte, wie die Beschuldigte den Schlüssel in ihrem Rucksack entdeckt habe, als sie ihr Handy gesucht habe. Gründe, weshalb an diesen originellen Aussagen zu zweifeln wäre, sind trotz des Alters von U.________ keine ersichtlich – insbesondere lassen auch die detailarmen Erklärungen der Beschuldigten, wonach sie den Schlüssel erst in R.________ gesucht bzw. nicht mehr wisse, wann und wo sie ihn gesucht habe, nicht an den Aussagen von U.________ zweifeln.