Die erst im Verlaufe des Verfahrens gemachten Relativierungen der Beschuldigten, dies sei bloss ab und zu resp. oft der Fall gewesen, überzeugen angesichts ihren zuvor gemachten Aussagen nicht. Aufgrund dieser Umstände erscheint es der Kammer als überaus nachvollziehbar, weshalb U.________ (fälschlicherweise) dachte, die Beschuldigte habe nach dem Streit in den Ferien über keinen Schlüssel zur Wohnung des Opfers mehr verfügt. Ebenso erscheinen auch die konstanten Schilderungen von U.________ bezüglich des Auffindens des Schlüssels durch die Beschuldigte am Morgen des 19. Oktobers 2020 bereits in W.________ als überaus glaubhaft, zumal sie zunächst spontan erfolgten, er später von sich aus