___ (vgl. pag. 2304), was jedoch noch nicht darauf schliessen lässt, dass er von der Beschuldigten auch den Schlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger zurückgefordert hätte. Indes bestätigte die Beschuldigte, U.________ habe richtig gehört, dass sie den Schlüssel mit dem BMW-Anhänger ihrem Ehemann gegeben habe. Zudem decken sich ihre im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen mit denjenigen von U.________, wonach er nach den Campingferien jeweils den Schlüssel beim Opfer holen ging, um in dessen Wohnung mit der Beschuldigten Wäsche zu waschen. Die erst im Verlaufe des Verfahrens gemachten Relativierungen der Beschuldigten, dies sei bloss ab und zu resp.