87 fahren (pag. 1411.18 Z. 175 ff.). Angesichts dieser Umstände kann nach Ansicht der Kammer – entgegen der Anklageschrift und der Generalstaatsanwaltschaft – nicht als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte nach dem Streit in den Ferien tatsächlich zur Rückgabe beider Wohnungsschlüssel aufgefordert worden wäre. Es erscheint durchaus plausibel, dass †E.________ den Schlüssel mit dem BMW-Anhänger einforderte, um diesen im Oktober 2020 dem Trainer der Beschuldigten zur Verfügung zu stellen. Anschliessend deponierte er diesen Schlüssel zwar in seinem Tresorabteil im F.________ (vgl. pag.